Welche Aus- oder Weiterbildung ist beitragsberechtigt ?


 
Für die Gewährung von Beiträgen kommt nur Aus- oder Weiterbildung in Frage, die von einer externen Kraft vermittelt wird. Sie muss die Kompetenzen der Auszubildenden erhöhen und ihre beruflichen Fähigkeiten erweitern. Sie darf zudem nicht kraft gesetzlicher und reglementarischer Vorschriften, die in direktem Bezug zu der von den Auszubildenden ausgeübten Funktion stehen, obligatorisch sein.

Nicht berücksichtigt werden Kurse, die bereits anderweitig in den Genuss eines finanziellen Beitrags kommen sowie die blosse Beratung in Fragen der Aus- und Weiterbildung.

Kosten im Zusammenhang mit der Berufausbildung, welche aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (BBG vom 13.12.2002) anfallen, sind nicht beitragberechtigt.

Aus- und Weiterbildung ist nur beitragsberechtigt, im Rahmen einer eigentlichen Bildungsveranstaltung vermittelt worden ist (Abgabe von Kursunterlagen, Vermittlung von Kenntnissen und Know-How, Kurslokal, gegliederte Abfolge von Unterrichtseinheiten innerhalb einer festgelegten Kursdauer).

Wie erhält man Beiträge ?


 
Anspruch auf Beiträge haben Unternehmen, die über ihren Arbeitsgeberverband der Convention Patronale angeschlossen sind, sowie Arbeitnehmerorganisationen, die zu den Gründerparteien gehören und Kurse für Arbeitnehmer von Unternehmen durchführen, die dem Gesamtarbeitsvertrag der Convention Patronale unterstellt sind.

Die Antragsteller, Unternehmen und Arbeitnehmerorganisationen, richten ihre Beitragsgesuche unter einem Mal vor dem 31. Mai an das Prevhor-Sekretariat. Zu diesem Zweck übermitteln sie Prevhor eine detaillierte Aufstellung der Ausgaben für die berufliche Aus- und Weiterbildung des vorangegangenen Geschäftsjahres. Zu dieser Liste gehören die entsprechenden Belege und eine Beschreibung der durchgeführten Aus- und Weiterbildung.

Wie hoch ist ein Beitrag ?

   


Im 2024, der jährliche Betrag von 1'100'736.- CHF steht zur Verfügung. Hiervon sind bestimmt ein Viertel für die Arbeitnehmerorganisationen (275'184.- CHF) und drei Viertel für die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Unternehmen (825'552.- CHF).

Unternehmen müssen ein Gesuch für Bildungsausgaben von mindestens 82'555.- CHF einreichen, um Anspruch auf die theoretisch maximale Subvention von 41'278.- CHF erheben zu können.

Tatsächlich erhält Prevhor aber jedes Jahr wesentlich mehr Gesuche. Der Gesamtbetrag wird deshalb pro rata an die Unternehmen verteilt. Im vergangenen Jahr haben die effektiv ausbezahlten Beträge maximal ca. 17% der nachgewiesenen Kosten betragen, bei Unternehmen, welche die Höchstgrenze erreichen haben.

Wann erfolgt die Auszahlung statt ?

   


Prevhor nimmt die Auszahlung der Beiträge spätestens Ende September des laufenden Jahres vor. Die Beträge werden direkt an das Unternehmen oder den Hauptsitz der Arbeitnehmerorganisation überwiesen.