Welche Aus- oder Weiterbildung ist beitragsberechtigt ?
Für die Gewährung von Beiträgen kommt nur Aus- oder Weiterbildung in Frage, die von einer externen Kraft vermittelt wird.
Sie muss die Kompetenzen der Auszubildenden erhöhen und ihre beruflichen Fähigkeiten erweitern. Sie darf zudem
nicht kraft gesetzlicher und reglementarischer Vorschriften, die in direktem Bezug zu der von den Auszubildenden ausgeübten Funktion stehen,
obligatorisch sein.
Nicht berücksichtigt werden Kurse, die bereits anderweitig in den Genuss eines finanziellen Beitrags kommen sowie die blosse Beratung in Fragen der Aus- und Weiterbildung.
Kosten im Zusammenhang mit der Berufausbildung, welche aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (BBG vom 13.12.2002) anfallen, sind nicht beitragberechtigt.
Aus- und Weiterbildung ist nur beitragsberechtigt, im Rahmen einer eigentlichen Bildungsveranstaltung vermittelt worden ist (Abgabe von Kursunterlagen, Vermittlung von Kenntnissen und Know-How, Kurslokal, gegliederte Abfolge von Unterrichtseinheiten innerhalb einer festgelegten Kursdauer).
Nicht berücksichtigt werden Kurse, die bereits anderweitig in den Genuss eines finanziellen Beitrags kommen sowie die blosse Beratung in Fragen der Aus- und Weiterbildung.
Kosten im Zusammenhang mit der Berufausbildung, welche aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (BBG vom 13.12.2002) anfallen, sind nicht beitragberechtigt.
Aus- und Weiterbildung ist nur beitragsberechtigt, im Rahmen einer eigentlichen Bildungsveranstaltung vermittelt worden ist (Abgabe von Kursunterlagen, Vermittlung von Kenntnissen und Know-How, Kurslokal, gegliederte Abfolge von Unterrichtseinheiten innerhalb einer festgelegten Kursdauer).