Was ist ein Prevhor-Anteile ?


 
Es handelt sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch am Vermögen der Stiftung. Die Anteile sind persönlich, unveräusserlich und nicht übertragbar.

Der Wert der Anteile wird vom Stiftungsrat jedes Jahr für das Folgejahr aufgrund des Verkehrswertes des Stiftungsvermögens und der Anzahl der bischer ausgegebenen Anteile festgesetzt.

Die Anzahl Anteile wird jährlich aufgrund des Beitrags des Convention Patronale, zur Zeit 4'828'000.- CHF, dividiert durch die geschätzte Anzahl Begünstigte und den Anteilswert festgelegt.

Wer erhält Prevhor-Anteile ?


 
Die Prevhor-Anteile werden jedes Jahr ab Juni bis November ausgegeben und an die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zwecks Weitergabe an die Berechtigten verteilt.

Es gibt zwei Kategorien von Anteile:

Gewerkschaftsanteile::
Anteile erhält, wer am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in einem dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Unternehmen angestellt gewesen ist und am 1. Januar des betreffenden Jahres Mitglied der Gewerkschaften Unia oder Syna ist. Neumitglieder können in den Genuss der Anteile des laufenden Jahres kommen, sofern sie bei der Arbeitnehmerorganisation bis spätestens Ende März desselben Jahres eingeschrieben sind.

Die Verteilung der Unia und Syna-Anteile durch die jeweiligen Arbeitnehmerorganisationen erfolgt ab Juni.

Arbeitgeberanteile:
Angestellte, die nicht zur obigen Kategorie gehören, erhalten ab dem Jahr ihres achtundfünfzigsten Geburtstags Anteile, sofern sie am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in einem dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Unternehmen angestellt gewesen sind.

Die Verteilung der Arbeitgeberanteile durch die Unternehmen erfolgt ab November.

Wenn der Angestellte nach Erreichen des offiziellen Rentenalters weiterhin eine bezahlte Tätigkeit in einem dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Unternehmen ausübt, erhält er weiterhin Prevhor-Anteile, jedoch nicht länger als bis zum Jahr seines siebzigsten Geburtstags.

Wann kann man die Auszahlung verlangen ?

   


Die Stiftung zahlt die Anteile zwingend in den folgenden Fällen den Berechtigten oder ihren Erben aus:

     1) Bei Erreichen des gesetzlichen ordentlichen AHV-Alters oder frühestens 5 Jahre davor
     2) Bei Invalidität, und zwar nach einem Entscheidung der kantonalen IV-Stelle (mindestens 70%)
     3) Im Todesfall
     4) Bei definitivem Wegzug ins Ausland, wobei die Auszahlung erst 13 Monate nachher erfolgt
     5) Wenn ein Grenzgänger seine Stelle in der Schweiz aufgibt, erfolgt die Auszahlung erst nach 13 Monaten.

Wie kann man die Auszahlung verlangen ?

   


Bitte beachten: Die Auszahlung muss auf einmal erfolgen und, ab 5 Jahren vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters, der Inhaber verliert mit der Auszahlung seiner Anteile anschliessend jeden zukünftigen Anspruch auf weitere Anteile.

Ein Auszahlungsantrag, erhältlich bei den Verbänden oder Unternehmen, ist einzureichen an:

 - Gewerkschaftsanteile bei der jeweiligen Arbeitnehmerorganisation
 - Arbeitgeberanteile beim letzten dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitgeber

Die Gewerkschaft oder der Arbeitgeberverband übermitteln das Auszahlungsgesuch sowie die erforderlichen Unterlagen an Prevhor mittels des für diesen Zweck vorgesehenen Formulars.

Nach Bearbeitung des Dossiers durch Prevhor werden die Anteile wie folgt ausbezahlt:

 - Gewerkschaftsanteile: Überweisung an die Gewerkschaft, die ihn an den Berechtigten weiterleitet
 - Arbeitgeberanteile: Überweisung direkt an den Berechtigten